AGB

Fenna Wardenburg
Hebamme
Heidschnuckenweg 17
26340 Zetel
04453/5099302
- nachfolgend Hebamme genannt -

Allgemeine Vertragsbedingungen

Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

Umfang der Leistungen
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des „Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V“, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin privat in Rechnung.

Haftung
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

Termine
Abgesprochene Termine beinhalten ein Zeitfenster von +/- 30 Minuten.
Die Hebamme ist berechtigt in Ausnahmefällen, um abgesprochene Termine einhalten zu können, ihre eigenen Kinder zu Hausbesuchen mitzunehmen.
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu außerplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.


Erreichbarkeit
Die Hebamme ist tagsüber unter o.g. Tel.- Nummer telefonisch persönlich oder über elektronische Hilfsmittel (z.B. Anrufbeantworter) erreichbar. Sollte sie nicht persönlich erreichbar sein, wird sie sich so bald wie möglich telefonisch melden, sofern deutlich der Name und die Tel.- Nummer hinterlassen wurden, ggf. wird sie auf dem Anrufbeantworter alternative Tel.- Nummern nennen.
Die Hebamme ist nicht verpflichtet regelmäßig ihre E-Mails abzurufen.
Textnachrichten über das Mobiltelefon werden nur dann beantwortet, wenn sie den vollständigen Namen der Absenderin enthalten.

Datenschutz und Schweigepflicht
Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Patientin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:

Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patientin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Patientin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend § 301 a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
Bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.

Wahlleistungen sind:
Leistungen, die nicht Gegenstand des „Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V“ sind.
Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des „Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V“ hinausgehen.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

Abrechnung des Entgelts
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle(§286 Abs.3 BGB). Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet werden.

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt